medi-amo Dr. med. Astrid Offer
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Betriebsbetreuung

 

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt grundsätzlich jedem Arbeitgeber ob Arztpraxis, Kanzlei, Steuerberater etc. vor, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen bzw. zu verpflichten – somit die so genannte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung) zu regeln. Diese Auflage besteht bereits, wenn Sie nur einen Arbeitnehmer beschäftigen.

Seit 2005 wurden die Auflagen für Kleinbetriebe mit der neuen BGV A2 gelockert und insgesamt drei mögliche Betreuungsformen geschaffen:

  • Die Grundbetreuung/anlassbezogene Betreuung
  • Regelbetreuung
  • Alternativbetreuung

 
 

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Welche Betreuungsform kann die Betriebsärztin Dr. med. Offer Ihnen anbieten? Das richtet sich nach Ihrer Mitarbeiterzahl!

  • Grundbetreuung/anlassbezogene Betreuung oder Regelbetreuung in Kleinstbetrieben bei Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeiter
  • Regelbetreuung bei Betrieben über 10 Mitarbeiter

 
 

Wie finden Sie Ihre Betreuungsform?

Entscheidend für die Auswahl der Betreuungsform ist die Betriebsgröße, das heißt die Anzahl der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen.

 

 

Wie berechnen Sie Ihre Betriebsgröße?

Generell richtet sich die Betriebsgröße nach der Anzahl der Beschäftigten:

 

  • In Ihrem Unternehmen arbeiten nicht mehr als 10 Mitarbeiter? Dann gehören Sie zu den so genannten Kleinstbetrieben. Sie haben die Wahl zwischen drei Betreuungsformen: Grundbetreuung/anlassbezogene Betreuung, Regelbetreuung oder Alternativbetreuung.

 

  • Unternehmen mit mehr als 10 und weniger als 51 Mitarbeitern gehören zu den Kleinbetrieben. Für Sie kommen zwei Betreuungsvarianten in Frage: Regelbetreuung oder Alternativbetreuung

 

  • Unternehmen mit 51 und mehr Mitarbeitern zählen zu den mittleren bzw. großen Betrieben. Für Sie gilt die sog. Regelbetreuung als vorgeschriebene Betreuungsform.

 

 

Welche Mitarbeiter brauchen eine Betreuung?

Grundsätzlich soll die Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt allen Beschäftigten zugute kommen. Neben Voll- und Teilzeitkräften gehören auch geringfügig Beschäftigte dazu wie beispielsweise Aushilfen, Zivildienstleistende, Leiharbeitnehmer, ABM-Kräfte, Ein-Euro-Jobber oder Familienangehörige.

Nicht betreuungspflichtig sind unter anderem ehrenamtliche und freie Mitarbeiter, Heimarbeiter, Honorarkräfte, Medizinstudenten sowie der Unternehmer selbst.

 

 

Was muss der Unternehmer nachweisen?

Die jeweilige Berufsgenossenschaft (bei Arztpraxen z. B. die BGW, bei Bürobetrieben in der Regel die VBG) benötigt einen der folgenden Nachweise:

  • Nachweisbogen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung oder
  • Kopie des gültigen Betreuungsvertrages mit einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder
  • Formlose Erklärung zur Durchführung der Betreuung.

 

 

Die Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung in einem Kleinstbetrieb

 

Wer darf an dieser Betreuungsform teilnehmen?
Die Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung steht nur Betrieben mit nicht mehr als zehn Beschäftigten zur Auswahl. Sie ist besonders geeignet für Unternehmer, die regelmäßig professionelle Hilfe in Anspruch nehmen möchten. Wann ist eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung vorgeschrieben? Sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Grundbetreuung als auch bei anlassbezogenen Betreuungen müssen Sie sich professionelle Hilfe holen. Ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sind beispielsweise bei neuen Arbeitsverfahren oder baulichen Veränderungen notwendig. Eine Auflistung weiterer Anlässe finden Sie in der BGV A2.

Wenn für Ihre Mitarbeiter arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, dann müssen diese unabhängig von den BuS-Betreuungszeiten vorgenommen werden.

 

Beispiel:

Ein Unfallchirurg in Niederlassung, der 2 Assistenzärzte und sieben weitere Angestellte beschäftigt und ein Röntgengerät betreibt, möchte sich mehr noch um die zentralen Dinge des Praxisablaufs kümmern und sucht nach Ressourcen, Zeit zu sparen. Der Arbeitsschutz in seiner Praxis soll aber effizient, fachlich korrekt und bedarfsorientiert umgesetzt werden. Er entscheidet sich daher für die sog. "Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung". Er verpflichtet einen externen Betriebsarzt, der in Zukunft die Beratung und Betreuung seiner Angestellten vor Ort wahrnimmt. Was die Betriebssicherheit betrifft, arbeitet der Betriebsarzt mit einem freiberuflichen Sicherheitsingenieur zusammen. Gemeinsam unterstützen die beiden Experten den Orthopäden bei der Gefährdungsbeurteilung für die Praxis, die alle fünf Jahre aktualisiert werden muss. Auf dieser Basis werden zusätzliche Betreuungstermine nur bei konkreten Anlässen notwendig.

Im Verlauf des Jahres erleidet eine Medizinische Fachangestellte einen Bandscheibenvorfall und klagt  wiederholt über starke Rückenschmerzen, wenn sie längere Zeit am Empfang sitze. Aus diesem besonderen Anlass vereinbart der Unfallchirurg (Unternehmer) eine Beratung durch den Betriebsarzt. Nach der medizinischer Beratung sowie einer Arbeitsplatzbegehung wird der Empfangs-Arbeitsplatz der Mitarbeiterin ergonomisch umgestaltet, ihr Handlungsempfehlungen zum Rücken schonenden Arbeiten und zum Muskelaufbau der Rücken- und Bauchmuskulatur gegeben und u.a. eine Visusüberprüfung (ehemals G37) angeboten und duchgeführt, um weiteren Beschwerden ggf. vorzubeugen.

 

 

Die Regelbetreuung

 

Was bedeutet Regelbetreuung?

Diese Betreuungsform steht allen Unternehmen offen – unabhängig von der Betriebsgröße. Für Unternehmen ab 51 Beschäftigte ist die Regelbetreuung aber Pflicht. Falls Sie sich für die Regelbetreuung entscheiden, verpflichten Sie vertraglich einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Inhalt und Umfang der Betreuung sind abhängig vom Gefährdungspotenzial des Arbeitsplatzes. Die Einsatzzeiten der Berater sind fest vorgegeben und richten sich nach der Anzahl Ihrer Mitarbeiter.

 

 

Was bedeutet Einsatzzeit?

Unter Einsatzzeit versteht man die Arbeitszeit, die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mindestens zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Ihrem Betrieb benötigen. Es zählt nur die echte Betreuungszeit. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen müssen zusätzlich erbracht werden. Auch An- und Abfahrten werden nicht zu den Einsatzzeiten gerechnet. Die Mindesteinsatzzeit der Experten richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter und dem Gefährdungspotenzial Ihrer Branche. Zu welcher Kategorie Ihr Unternehmen gehört und welche Berechnungsfaktoren für Sie maßgebend sind, steht in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2.

 

 

Wie berechne ich die Einsatzzeiten für meinen Betrieb?
Die erforderliche Mindest-Einsatzzeit eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich generell aus der vorgegebenen jährlichen Pro-Kopf-Einsatzzeit multipliziert mit der Zahl der durchschnittlich bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt sind. Entscheidend ist die Zahl der Köpfe.

Für einige Branchen gelten zur Einsatzzeitberechnung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit besondere Regeln mit Staffelung der jährlichen Pro-Kopf-Einsatzzeiten nach der Betriebsgröße („additiv“ und „nicht-additiv“).

Sie möchten die Einsatzzeiten für Ihren Betrieb schnell und einfach ausrechnen? Mit dem neuen BuS-Betreuungs-Assistenten im Internet unter www.bgw-online.de gelingt Ihnen dies unkompliziert und mühelos.

 

 

Bsp. Regelbetreuung in einem Großbetrieb

Der Inhaber eines Altenpflegeheimes mit 75 Mitarbeitern verpflichtet im Rahmen der Regelbetreuung einen externen Arbeitsmediziner und einen Sicherheitsingenieur, die ihn in Zukunft in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entlasten sollen. Mit Hilfe des BuS-Betreuungs-Assistenten unter www.bgw-online.de errechnet der Unternehmer die Einsatzzeiten. Bei 75 Mitarbeitern ergeben sich 18 Stunden und 45 Minuten Einsatzzeit für den Betriebsarzt und ebenso viel für die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

 

 

 

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In Anlehnung an:

Informationen zur neuen BGV A2 der Berufsgenossenschaft für Gesundheitspflege und Wohlfahrt (BGW), Stand 10/2005

 

 

 

Kontakt

 

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Praxis Dr. med. Astrid Offer

Clever Straße 18

D-50668 Köln

 

Tel. 0177 - 320 9585

Fax 0221 - 3400 5007

Email astrid.offer@medi-amo.de

Internet www.medi-amo.de

 

 

 

 

 

 

 

 

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