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Betriebliches Eingliederungsmanagement

 

Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist es, Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten. 

Im weiten Sinne geht es um ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) zum Schutz der Gesundheit der Belegschaft. 

Das BEM ist eine Aufgabe des Arbeitgebers und richtet sich an alle Beschäftigten im Betrieb bzw in der Dienststelle. Als Betriebsärztin kann Dr. Offer beim Aufbau oder Ausbau und bei der Durchführung des BEM behilflich sein.

 

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Gesetzliche Vorschriften 

 

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung behinderter Menschen von 2004 hat der Gesetzgeber das Erfordernis der betrieblichen Prävention im Rahmen des § 84 SGB IX weiter gestärkt.  

 

Prävention umfasst alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Beschäftigten dienen. 

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) bezieht sich auf die gezielte Steuerung des Einsatzes von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit zum Zwecke der Beendigung von Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Vermeidung von weiterer Arbeitsunfähigkeit nach einem auf den Betrieb zugeschnittenen Vorgehenskonzept.

 

§ 84 Abs 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, für Beschäftigte, die  innerhalb eines Jahres (letzten 12 Monate) länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind, ein BEM durchzuführen. Ob die Arbeitsunfähigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz steht, spielt dabei keine Rolle.   

 

Das BEM setzt alle Maßnahmen ein, die geeignet sind, die Arbeitsunfähigkeit zu beenden und den Beschäftigten mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderung möglichst dauerhaft auf einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Das BEM gilt nicht nur für die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten – die Regelung findet auf alle Mitarbeiter des Betriebes Anwendung und gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber.

 

 

Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements

 

Das in § 84 Abs 2 SGB IX normierte BEM ist ein spezielles Verfahren, mit dem die Ziele der Prävention wirksam gefördert werden sollen. Bei der Einführung geht es um eine für die Beteiligten verbindliche Vorgehensweise, die sich an den betrieblichen Gegebenheiten orientiert und die dann im Einzelfall Anwendung findet. 

Das Konzept für ein BEM wird in einem Großbetrieb anders aussehen als in einem mittelständischen Betrieb und als in einem kleinen Handwerksbetrieb. Deshalb ist es wichtig, ein Vorgehenskonzept zu erarbeiten, das den Gegebenheiten des Betriebes bzw der Dienststelle entspricht. In keinem Fall erfüllen Krankenrückkehrgespräche diese Anforderungen.

 

Es gibt Mindestanforderungen an ein BEM. Es empfiehlt sich, die getroffenen Regelungen in einer Integrationsvereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung festzuhalten.

Zwar sieht das Gesetz keine unmittelbaren Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Vorschrift vor, allerdings wurden mit der Vorschrift die Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung verschärft. 

 

Die Ziele des BEM bringen zum Ausdruck, dass eine Kündigung das letzte Mittel, die ultima ratio, sein soll.

 

Die Durchführung eines BEM ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung. Wurde jedoch kein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt, erhöht sich die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bezüglich einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers auf demselben oder einem anderen Arbeitsplatz 

 

 

 

Auszüge zusammengestellt aus: 

Handbuch für die betriebliche Praxis, 2014

 

Kontakt

 

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D-50668 Köln

 

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