medi-amo Dr. Astrid Offer
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Arbeitsschutz

 
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet jeden Arbeitgeber ab einem Mitarbeiter, sich um den Arbeitsschutz zu kümmern. In der Regel werden deswegen ein Betriebsarzt (BA) und eine Sicherheitsfachkraft (SiFa) bestellt bzw. vertraglich verpflichtet, um die so genannte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung) zu regeln bzw. diesbezüglich zu beraten.
Bei Kleinunternehmen besteht die Möglichkeit, im so genannten Arbeitgebermodell selbst als Arbeitgeber die Aufgaben zu übernehmen – nach vorheriger Schulung des Unternehmers durch die Berufsgenossenschaften. Dieses Modell wird aber aufgrund der zunehmenden Komplexität des Arbeitsschutzes mehr und mehr verlassen und der Arbeitsschutz den Spezialisten anvertraut. 

 

Als Arbeitsschutz bzw. Arbeitnehmerschutz werden nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.

 

 

Der Arbeitsschutz beschäftigt sich unter anderem:

  • mit der Vermeidung von Arbeitsunfällen, der Verringerung ihrer Folgen (z. B. durch Eliminierung von Gefahren, zusätzliche Schutzmaßnahmen, Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Leitmerkmalmethode etc.),
  • dem Gesundheitsschutz (langfristige, chronische sowie kurzzeitig auftretende, akute Einwirkungen; z. B. Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastungen) und
  • dem personenbezogenen Schutz (z. B. Mutterschutz, Jugendschutz) bei der Arbeit.

 

Die zugrunde liegende Gefährdungsbeurteilung, wie sie in §5 des Arbeitsschutzgesetzes verankert ist, ist als Instrument gedacht, Belastungen im Betrieb erfolgreich zu identifizieren bzw. zu vermeiden. Geeignete Verbesserungsmassnahmen können individuell so gesucht und gefunden werden.
Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich auch die Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (auch G-Untersuchungen genannt), die im Betrieb vom Arbeitgeber angeboten bzw. durchgeführt werden müssen. 
 

 

Arten des Arbeitsschutzes

Beim Arbeitsschutz kann man zwischen dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsschutz unterscheiden.

Der allgemeine Arbeitsschutz soll Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen, ihre Arbeitskraft erhalten, sowie die Arbeit menschengerecht gestalten. Sobald der Arbeitgeber, sei es mittels Dienstanweisung Sicherheitsvorschriften erlässt oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zustimmt, sind diese grundsätzlich für die Arbeitnehmer zwingendes Recht des Arbeitsverhältnisses. Elementare Sicherheitsvorschriften, welche die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsgefahren schützen sollen, sind daher von diesen unbedingt einzuhalten. Verstöße können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur gegebenenfalls fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Der soziale Arbeitsschutz beinhaltet allgemeine Dinge wie zum Beispiel Arbeitszeiten, Jugendarbeitsschutz oder Mutterschutz.

In den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU existieren unterschiedliche Arbeitsschutzstandards.

 

 

Organe des Arbeitsschutzes

  • Sicherheitsfachkraft (SiFa) und Betriebsarzt (BA)

Arbeitsschutz im Betrieb wird durch den Unternehmer/Arbeitgeber und die verantwortlichen Führungskräfte organisiert und realisiert. Fachlich beraten werden sie dabei durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und den Betriebsarzt (BA). Diese sind der Geschäftsleitung als Stabsstellen beigestellt und sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie beraten das Unternehmen hinsichtlich der Arbeitssicherheit, äußern Empfehlungen, führen Begehungen durch usw. Da vom Grundsatz her jedoch keine Weisungsbefugnis besteht, greifen die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und der Betriebsarzt nur bei Gefahr im Verzug ein.

 

  • Arbeitsschutzausschuss (ASA)

In regelmäßigen Abständen (mindestens vier Mal im Jahr) trifft sich der Arbeitsschutzausschuss (ASA). Hier werden alle Themen des Arbeitsschutzes besprochen, Ziele gesetzt, Meilensteine überprüft, Anregungen und Kritik geübt uvm. Der ASA besteht aus Vertretern der Geschäftsführung, Führungskräften, der SiFa, dem Betriebsarzt, Mitgliedern des Betriebsrats, den Sicherheitsbeauftragten (Sibe) und gegebenenfalls von Maßnahmen betroffene Mitarbeitern.

 

 

Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

Die Verpflichtung des Unternehmers zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz resultiert aus der Reichsversicherungsordnung und ist heute im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) festgeschrieben.

Die deutschen Gesetze werden nun mehr fast ausschließlich durch die Umsetzung europäischer Richtlinien (internationale Harmonisierung) beeinflusst. 

Im Unterschied zur früheren Gesetzgebung gibt das europäischen Vorschriften folgende Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Unternehmen einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung, um den konkreten Gegebenheiten eines Betriebs gerecht werden zu können. Da das Arbeitsschutzgesetz eine Rahmenvorschriften ohne detaillierte Vorgaben ist, erweitert es nicht nur Spielraum und Verantwortung des Arbeitgebers, sondern bietet zusammen mit dem Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsräten sehr weitgehende Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. So können in Unternehmen mit Betriebsräten oder Personalräten die Anforderungen des ArbSchG unter anderem mit freiwilligen Betriebsvereinbarungen umgesetzt werden. Konkret fordert das Gesetz in einem präventiven Ansatz auch für die Arbeitsplanung Gefährdungsbeurteilungen, eine auf diesen Beurteilungen basierende Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die Umsetzung dieser Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen. Es besteht die Pflicht zur Dokumentation. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Aufgabe, durch Fehlbelastungen verursachte Gefährdungen zu vermeiden sowie arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen. Für Betriebsräte besteht dabei eine Pflicht zur Mitbestimmung.

 

 

Unterweisungen 

Ein wesentliches Element des Arbeitsschutzes sind die Unterweisungen. Deren Gestaltung und Durchführung ist ebenfalls mitbestimmt. So fordert § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, dass Mitarbeiter während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen. Auch die Unterweisung ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, die auf einer Gefährdungsbeurteilung basiert.

 

 

Audits von Arbeitsschutzmanagementsystemen 

In Betrieben mit einem Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) nimmt die Arbeitnehmervertretung auch an den externen Audits der Zertifizierungsgesellschaften teil. Dabei handelt es sich um das Zertifizierungsaudit, die Re-Zertifizierungsaudits und die Zwischenaudits. Die Teilnahme an den Audits ist wichtig, weil die Gewerbeaufsicht Betriebe mit einem AMS bei unternehmensinitiierten Kontrollen „entlastet“ überprüfen kann.[11] Die behördliche Kontrolle verlässt sich dabei auf die Audits durch Firmen, deren Auftraggeber der Arbeitgeber ist. Bei unaufmerksamen Audits und vereinfachten Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht besteht die Gefahr einer unzureichenden Überwachung der Qualität des Arbeitsschutzes. Im Standard BS OHSAS 18001 für AMS gibt es einen Absatz zur Mitbestimmung und Beratung, in der ISO 45001, die voraussichtlich 2018 veröffentlicht wird, Konsultation und Beteiligung von Beschäftigtengenannt. Betriebsräten in zertifizierten Betrieben sollten diese bekannt sein.

Kontakt

 

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